Satzung

Satzung des Vereins

„Freiwillige Feuerwehr Gesees e.V.“

vom 06. Januar 2020

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Gesees e.V.“.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 95494 Gesees, Landkreis Bayreuth (Bayern)

 

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12.

 

  1. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Gesees, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3

Mitglieder

 

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
  2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
  3. Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahre
  4. fördernde Mitglieder,
  5. Ehrenmitglieder.

 

  1. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter / -innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.                                                         Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

Zu den Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich mindestens 40 Jahre als Feuerwehrdienstleistende oder im  Vorstand um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des  Vereins kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder des Vereins können auch Personen werden, die ihren Wohnsitz außerhalb von der Gemeinde Gesees haben.

 

  1. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei dem / der Vorsitzenden einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

 

  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet

 

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss,
  5. durch Auflösung des Vereins.

 

  1. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem / der Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem / der Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm / ihr das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

     Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die    

     Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder-versammlung.

 

§ 8

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

 

  1. dem / der Vorsitzenden und dem / der Stellvertreter / -in,
  2. dem / der Schriftführer / -in und dem / der Stellvertreter / -in,
  3. dem / der Kassenverwalter / -in und dem / der Stellvertreter / -in,
  4. dem / der Kommandanten / -in der Freiwilligen Feuerwehr und dem / der Stellvertreter / -in, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 3 gewählt wurden,
  5. weitere Beisitzer können durch den Vorstand berufen und zu den Sitzungen eingeladen werden. Sie sind aber nicht stimmberechtigt.

 

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand i. S. § 26 BGB besteht aus dem / der Vorsitzenden und dem / der Stellvertreter / -in. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

  1. Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der Vorstand ist in geheimer Abstimmung, oder falls es die Mitgliederversammlung einstimmig ohne Gegenstimme wünscht, per Handzeichen zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei allen Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerber / -innen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

 

  1. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einer zwei Drittel Mehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstands

 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
  1. Der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 150.- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

 

§ 10

Sitzung des Vorstandes

 

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom / von der Vorsitzenden, bei seiner / ihrer Verhinderung vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

 

  1. Über die Sitzung des Vorstands ist vom / von der Schriftführer / -in ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer / -innen, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstands zu übermitteln.

 

§ 11

Kassenführung

 

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

  1. Der / die Kassenverwalter / -in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen vom / von der Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – vom / von der  stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

 

  1. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Ein Kassenprüfer  beantragt die Entlastung des Vorstands.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der

     Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

  1. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
  3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  4. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

  1. Jede Mitgliederversammlung wird vom / von der Vorsitzenden, bei seiner / ihrer Verhinderung vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich an alle Mitglieder oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der VG einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

 

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim / bei der Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

  1. Der / die Vorsitzende kann zur Mitgliederversammlung weiterer Personen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom / von der Vorsitzenden, bei seiner / ihrer Verhinderung vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

  1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, bei Vollendung des 16. Lebensjahres, mit einer Stimme  stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

  1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

  1. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom / von der Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom / von der Schriftführer / -in oder dessen / deren Stellvertreter / -in ein Protokoll aufzunehmen, das vom / von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.  Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14

Ehrungen

 

  1. An die Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

 

  1. eine Aufmerksamkeit mit Ehrung für 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst,
  2. eine zusätzliche Aufmerksamkeit,
  3. die Ehrenmitgliedschaft gem. § 3 Abs. 2 verliehen werden.
  4. Alle Ehrungen sollen vom / von der Vorsitzenden und vom / von der  Kommandanten / -in oder deren / dessen Stellvertreter durchgeführt werden.  Die Ehrungen erfolgen an einer offiziellen Veranstaltung.

 

  1. Bei Tod eines

 

  1. Ehrenmitglieds, aktiven Vorstandsmitglieds, aktiven Feuerwehrdienst-leistenden soll durch ein Kranz- oder Blumengebinde am Grab eine Ehrung erfolgen.  Der Sarg wird von Feuerwehrdienstleistenden getragen.  Dies setzt jedoch  die Zustimmung der Angehörigen voraus.

 Der / die Vorsitzende oder sein / ihr Vertreter sollen bei Ehrenmitgliedern 

 und aktiven Vorstandsmitgliedern einen Nachruf halten.                               

 Der  / die Kommandant / -in oder sein / ihr Vertreter sollen bei aktiven 

 Feuerwehrdienstleistenden einen Nachruf halten.   

 

§ 15

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gesees, die es ausschließlich und unmittelbar für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

§ 16

Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung ist errichtet am 06.01.2020 und tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Satzung wurde am 06.01.2020 durch die Mitgliederversammlung geändert.